Konkurseröffnung | Konkurs
Sachverhalt
A. Auf Begehren der Y._____ erliess das Betreibungsamt der Region Land- quart am 25. September 2018 für Forderungen von CHF 441.90 (Prämien KVG von September 2017 bis Oktober 2017) zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Septem- ber 2017, CHF 71.60 (bisherige Betreibungskosten), CHF 90.00 (Mahnspesen), CHF 90.00 (Umtriebsspesen) und CHF 21.75 (Kostenbeteiligung KVG 25. Oktober 2017 / 22. November 2017) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ ge- gen X._____, der bis zu der am 01. November 2018 im SHAB publizierten Lö- schung der in O.1_____ domizilierten Einzelunternehmung A._____ als deren In- haber im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen war. Nachdem die Forderung unbezahlt geblieben war, wurde am 17. Oktober 2018 die Konkurs- androhung ausgestellt. Mit einer am 01. Mai 2019 beim Regionalgericht Landquart eingegangenen Eingabe stellte die Gläubigerin schliesslich das Konkursbegehren. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 01. Mai 2019 lud das Regionalgericht Landquart die Parteien auf Dienstag, 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, zur Konkursver- handlung vor. Gleichentags wurde die Gläubigerin gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 aufgefordert, welcher am 14. Mai 2019 bezahlt wurde. Der Vorladung, die vom Schuldner am
02. Mai 2019 entgegen genommen wurde, lag eine Kostenzusammenstellung bei, in welcher der zu bezahlende Betrag (unter Einschluss des Zinses bis zum 28. Mai 2019 und der im Zahlungsfall zu erwartenden Spruchgebühr des Regionalgerichts Landquart) auf CHF 959.30 beziffert wurde. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Ein- zelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart in Abwesenheit der Parteien was folgt: 1. Über X._____, _____strasse, O.2_____, wird der Konkurs eröffnet. Zeitpunkt:
28. Mai 2019, um 11:00 Uhr 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der Konkursmasse und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'800.00 wird dem Konkursamt Lan- dquart überwiesen. 3. Das Konkursamt Landquart wird mit der Durchführung dieses Verfah- rens beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzu- nehmen. 4. (Hinweis auf Art. 270 SchKG) 5. (Rechtsmittel) 6. (Mitteilungen)
3 / 11 D. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Eggenberger, am 14. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben, wobei er folgende Antrage stellte: 1. Es sei der Konkurs / Betr. Nr. _____ / Ref.: _____ des Betreibungsam- tes der Region Landquart gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuhe- ben. 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart am 13. Juni 2019 den Betrag von CHF 3'170.00 bezahlt, womit die Schuld samt Zinsen und Kosten in- nert der Beschwerdefrist bezahlt worden sei. Die Grundforderung der Beschwer- degegnerin habe CHF 441.90 betragen. Dieser Betrag habe ohne weiteres inner- halb der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gelegen. Die verspäte- te Zahlung sei darauf zurückzuführen, dass er seine Firma neu aufbaue und die Rechtsform ändere. Dabei sei die fragliche Forderung untergegangen. Als er das Versäumnis bemerkt habe, sei der Beschwerdegegnerin die sofortige Zahlung in Aussicht gestellt worden, worauf diese erklärt habe, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Leider habe diese nicht Wort gehalten. E. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid entgegen der Bestimmung von Art. 321 Abs. 3 ZPO nicht beigelegt worden war und auch die behauptete Zahlungsfähigkeit unbelegt geblieben war, wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers (bzw. dessen Sekretariat) am 17. Juni 2019 telefonisch auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 wurde ihm sodann formell eine Nachfrist bis zum 01. Juli 2019 zur Nachrei- chung des angefochtenen Entscheides angesetzt. Zugleich wurde er gestützt auf Art. 255 lit. a ZPO aufgefordert, zwecks Prüfung der Zahlungsfähigkeit seines Mandanten innert gleicher Frist einen aktuellen Betreibungsauszug (Schuldner- Information) einzureichen. F. Ebenfalls am 18. Juni 2019 forderte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses von CHF 500.00 auf, welcher in der Folge fristgerecht einging. G. Nachdem innert der angesetzten Frist lediglich der angefochtene Entscheid nachgereicht worden war, wurden bei den Betreibungsämtern Landquart und O.2_____ SG, wo der Beschwerdeführer seit Januar 2019 Wohnsitz hat, von Am-
4 / 11 tes wegen je ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt. Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie dieser Auszüge zugestellt und ihm Frist bis zum 19. Juli 2019 für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Mit demselben Schreiben wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, wobei begründend festge- halten wurde, dass bei der gegebenen Aktenlage (weitere Betreibungen im Stadi- um der Konkursandrohung, fehlende Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit des Man- danten) die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nicht erfüllt seien. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 08. Juli 2019 wurde das Regionalge- richt Landquart zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde einstweilen abgesehen. I. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu den Betreibungsauszügen Stel- lung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Infolge- dessen entfiel auch eine Fristansetzung an die Y._____ (nachfolgend Beschwer- degegnerin) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die Zuständigkeit zur Beurteilung von Weiterzügen gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide (Art. 251 ZPO) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Zum Weiterzug legitimiert ist in erster Linie der Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Peter Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 174 SchKG). Der Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart vom 28. Mai 2019 wurde den Parteien am selben Tag mitgeteilt und vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, wel- che durch die bei den vorinstanzlichen Akten liegende Sendungsverfolgung der Post bestätigt werden, am 05. Juni 2019 in Empfang genommen. Unter Berück- sichtigung von Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die am 17. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde somit als fristgerecht. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wurde geleistet und auch die übri- gen Beschwerdeformalien, insbesondere die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierte Be- gründungspflicht, wurden eingehalten. Der angefochtene Entscheid wurde sodann
5 / 11 innert der gesetzten Nachfrist nachgereicht (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1. Art. 174 SchKG verweist für die Anfechtung des Konkursentscheides auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Dabei handelt es sich um ein ausseror- dentliches Rechtsmittel, welches grundsätzlich einzig der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Demnach können nur die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben indessen vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Ausnahme statuiert Art. 174 SchKG für die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung, und zwar in zweier- lei Hinsicht: 2.1.1. Zum einen erklärt Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG es allgemein als zulässig, mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend zu machen, die vor dem erstinstanz- lichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven). Anders als in einem ge- wöhnlichen Beschwerdeverfahren können somit Tatsachen und Beweismittel, die bis zum erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, in jenem aber aus irgendei- nem Grund nicht berücksichtigt wurden, vor zweiter Instanz noch ohne jede Ein- schränkung eingebracht werden. Inhaltlich können diese Noven alle für das Kon- kursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (vgl. Ro- ger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 174 SchKG). 2.1.2. Zum andern erlaubt Art. 174 Abs. 2 SchKG dem Schuldner, seine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem ange- fochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu be- gründen (sog. echte Noven). Konkret geht es um den urkundlichen Nachweis, dass die betriebene Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziffer 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hin- terlegt ist (Ziffer 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Ziffer 3). Diese neuen Tatsachen führen zusammen mit dem Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit zur nachträglichen Aufhebung des Konkurses (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 174 SchKG). 2.1.3. In zeitlicher Hinsicht ist das Novenrecht insofern begrenzt, als sowohl un- echte als auch echte Noven innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind. Dies
6 / 11 bedeutet, dass sich die (nachträglichen) Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben müssen und bis zu deren Ablauf auch die für ihren Nachweis erforderlichen Urkunden einzureichen sind. Dasselbe gilt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, welche Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätz- lich zum urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes verlangt (vgl. BGE 136 III 294, welchen das Bundesgericht mit BGE 139 III 491 für die seit In- krafttreten der ZPO gültigen Fassung von Art. 174 SchKG bestätigt hat; ebenso bereits PKG 1999 Nr. 20). Nachfristen sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine zu gewähren. Im Einzelfall kann es allerdings angezeigt sein, von einem Schuldner, der seinen Darlegungspflichten prinzipiell nachgekommen ist, die Einreichung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen, um die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit überprüfen zu können. Gemäss Art. 255 lit. a ZPO untersteht das Verfahren vor dem Konkursgericht der Untersuchungsmaxi- me, womit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen festzustellen hat. Diese Pflicht entbindet den Schuldner zwar nicht davon, im Verfahren aktiv mitzuwirken und bereits mit der Beschwerde möglichst aussa- gekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner Finanzlage zu machen. Das Gericht hat sich aber seinerseits über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn darüber aus objektiver Sicht Zweifel bestehen, und den Schuldner namentlich wenn er ohne anwaltliche Vertretung prozessiert auf die (zusätzlich) notwendigen Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_175/2015 vom 05. Juni 2015, E. 4). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar Aus- führungen dazu gemacht, weshalb die Bezahlung der betriebenen Forderung bis zum Tage der Konkursverhandlung ausgeblieben ist, und hat in diesem Zusam- menhang auch vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber nach Ankündigung der sofortigen Zahlung erklärt, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Er beruft sich damit auf Tatsachen, die sich vor der Konkurseröff- nung zugetragen haben soll (unechte Noven). Abgesehen davon, dass die betref- fenden Ausführungen unbelegt bleiben, sind sie indessen offenkundig nicht geeig- net, eine Aufhebung des Konkursentscheides gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG zu bewirken, zumal letztlich unbestritten bleibt, dass bis zur Konkursverhandlung weder eine Tilgung oder Stundung der Schuld noch ein Rückzug des Konkursbe- gehrens erfolgt ist. Selbst wenn ihm ein solcher seitens der Gläubigerin in Aus- sicht gestellt worden wäre, hätte es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, sich vor der Konkursverhandlung darüber zu vergewissern, ob beim Ge- richt eine entsprechende Mitteilung eingegangen ist. Dies war zugestandenermas- sen nicht der Fall, weshalb der Vorderrichter den Konkurs grundsätzlich zu Recht
7 / 11 eröffnet hat. Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer auszugehen, beruft er sich in seiner Beschwerde doch selber auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Diese Bestimmung verlangt vom Schuldner ein Zweifaches: Einerseits hat er seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Andererseits hat er den Eintritt eines der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) durch Urkunden nachzuweisen. 3.1. Damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung vorliegt, muss die betrie- bene Schuld samt Zins und Kosten bezahlt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 21 zu Art. 174 SchKG mit Verweis auf N 11 zu Art. 172 SchKG; PKG 1999 Nr. 20). 3.2. Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Quittung vom 13. Juni 2019 (act. B.1) hat das Konkursamt der Region Landquart vom Beschwerdeführer an demselben Tag einen Betrag von CHF 3'170.00 erhalten, und zwar zum Zwecke der "Begleichung offene Forderung sanitas Grundversicherunge[n] AG Betreibung Nr. _____ sowie Kostenvorschuss und Gebühren Konkursamt". In Anbetracht dessen, dass der genannte Betrag das in der Kostenzusammenstellung der Vor- instanz ermittelte Forderungstotal um mehr als CHF 2'000.00 überschreitet, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dieser Zahlung die Forde- rung der Beschwerdegegnerin vollständig, d.h. unter Einschluss der Zinsen und sämtlicher Kosten, getilgt würde. Mit der Konkurseröffnung sind zwar zusätzliche Kosten entstanden, indem die Gerichtsgebühr nunmehr CHF 200.00 statt der im Falle einer Abschreibung anfallenden CHF 100.00 beträgt und auch das Konkur- samt bereits tätig werden musste. Dessen Kosten übersteigen aber erfahrungs- gemäss kaum je den Betrag von CHF 1'000.00. Mit dem vom Beschwerdeführer einbezahlten Betrag sind diese Zusatzkosten demnach offenkundig gedeckt, so dass der Beschwerdegegnerin bei Aufhebung des Konkursentscheides der von ihr geleistete Kostenvorschuss vollständig zurückerstattet werden könnte. Die erste Voraussetzung ein urkundlicher Nachweis der vollständigen Tilgung der betrie- benen Forderungen (samt Zinsen und Kosten) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist damit erfüllt.
8 / 11 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit hinrei- chend glaubhaft gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zah- lungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden. Blosses Behaupten der Zahlungsfähigkeit genügt jedoch nicht, son- dern der Schuldner hat anhand geeigneter Beweismittel aufzuzeigen, dass ausrei- chend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig er- weist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, beide mit zahlreichen Hinweisen). Die wichtigste Grundlage zur Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit ist in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betrei- bungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhal- ten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen hat der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen, und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen. Erforderlich sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben bzw. Vermögenswerte nachzu- weisen. Bei Unternehmungen kann überdies die Vorlegung aktueller Debitoren- und Kreditorenlisten (samt Belegen) sowie der Jahresabschlüsse oder allenfalls eines Zwischenabschlusses nötig sein, damit sich das Gericht ein Gesamtbild über die Lage des Schuldners machen kann (vgl. Peter Diggelmann, a.a.O., N 15 zu Art. 174; Roger Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174). 4.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich rudimentär zu seiner Zahlungsfähigkeit geäussert. So hat er einzig ausführen las-
9 / 11 sen, die Begleichung der betriebenen Forderung habe ohne weiteres innerhalb seiner finanziellen Möglichkeiten gelegen und hätte seine Existenz in keiner Weise gefährdet. Nähere Angaben zu seiner finanziellen Situation hat er indessen keine gemacht und auch irgendwelche Belege, welche über seine Zahlungsfähigkeit Ausschluss geben würden, wurden nicht vorgelegt. Diese Unterlassung wiegt um- so schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der ausführlichen Rechtsmittel- belehrung, mit welcher der angefochtene Entscheid versehen war, darauf hinge- wiesen wurde, dass und mit welchen Mitteln die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen ist. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Forderung der Beschwerde- gegnerin um einen geringfügigen Betrag handelte und der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage war, die für deren Begleichung erforderlichen Mittel aufzu- bringen, entbindet ihn nicht davon, seine finanzielle Situation im Beschwerdever- fahren umfassend offenzulegen und anhand geeigneter Urkunden aufzuzeigen, dass er über ausreichend liquide Mittel verfügt, um auch allfällige weitere Verbind- lichkeiten bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen. Wie aus den beiden von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, war der Beschwer- deführer in den letzten beiden Jahren denn auch keineswegs bloss mit der Forde- rung der Beschwerdegegnerin konfrontiert, sondern hatte zahlreiche andere Be- treibungen zu verzeichnen, die zumindest ab April 2018 zu einem grossen Teil unerledigt blieben. So resultieren allein aus dem Auszug bzw. der Schuldner- Information des Betreibungsamtes Landquart (act. E.1.a und E.1.b) nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat nicht weniger als 15 vollstreck- bare Betreibungen mit einer Restschuld von total CHF 25'160.80. Hinzu kommen die seit dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt O.2_____ eingeleiteten Betreibungen (total 9), wovon sich zwei für Forderungen von CHF 259.90 und CHF 1'290.50 bereits im Stadium der Konkursandrohung und zwei weitere für Forderungen von CHF 102'256.32 und CHF 4'764.16 im Stadium der Pfändung befinden (vgl. act. E.2). Wohl ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass gegen ihn bis anhin kein Verlustschein ausgestellt werden musste und zuvor auch noch nie der Konkurs eröffnet wurde. Auf der anderen Sei- te fällt auf, dass die Anzahl der Betreibungen seit September 2018 kontinuierlich zugenommen hat und der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten nicht mehr in der Lage war, selbst geringfügige und offenbar unbestrittene Forderungen innert der angesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Auch wenn bei erstmaliger Konkurseröffnung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden dürfen, können die Ausführungen des Be- schwerdeführers unter den genannten Umständen nicht mehr als ausreichend er- achtet werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal von der ihm nachträglich gewährten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zu den von Amtes
10 / 11 wegen beigezogenen Betreibungsauszügen Stellung zu nehmen und sich zu den daraus hervorgehenden laufenden Betreibungen zu äussern. Ein solches Verhal- ten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht in der Lage war, dem Gericht geeignete Beweismittel vorzulegen, welche seine Zahlungs- fähigkeit trotz der zahlreichen Betreibungen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedenfalls hat es der Beschwerdeführer versäumt, dem Gericht konkrete Anhalts- punkte dafür zu nennen und zu belegen, dass er aktuell oder in naher Zukunft über genügend liquide Mittel verfügen würde, um die aus den Betreibungsauszü- gen hervorgehenden Schulden in absehbarer Zeit begleichen zu können. Zusam- menfassend muss daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Auf- hebung der Konkurseröffnung sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, die in An- wendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
11 / 11 III.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 02 Mai 2019 entgegen genommen wurde, lag eine Kostenzusammenstellung bei, in welcher der zu bezahlende Betrag (unter Einschluss des Zinses bis zum 28. Mai 2019 und der im Zahlungsfall zu erwartenden Spruchgebühr des Regionalgerichts Landquart) auf CHF 959.30 beziffert wurde. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Ein- zelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart in Abwesenheit der Parteien was folgt: 1. Über X._____, _____strasse, O.2_____, wird der Konkurs eröffnet. Zeitpunkt:
28. Mai 2019, um 11:00 Uhr
E. 2 Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der Konkursmasse und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'800.00 wird dem Konkursamt Lan- dquart überwiesen.
E. 2.1 Art. 174 SchKG verweist für die Anfechtung des Konkursentscheides auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Dabei handelt es sich um ein ausseror- dentliches Rechtsmittel, welches grundsätzlich einzig der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Demnach können nur die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben indessen vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Ausnahme statuiert Art. 174 SchKG für die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung, und zwar in zweier- lei Hinsicht:
E. 2.1.1 Zum einen erklärt Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG es allgemein als zulässig, mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend zu machen, die vor dem erstinstanz- lichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven). Anders als in einem ge- wöhnlichen Beschwerdeverfahren können somit Tatsachen und Beweismittel, die bis zum erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, in jenem aber aus irgendei- nem Grund nicht berücksichtigt wurden, vor zweiter Instanz noch ohne jede Ein- schränkung eingebracht werden. Inhaltlich können diese Noven alle für das Kon- kursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (vgl. Ro- ger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 174 SchKG).
E. 2.1.2 Zum andern erlaubt Art. 174 Abs. 2 SchKG dem Schuldner, seine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem ange- fochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu be- gründen (sog. echte Noven). Konkret geht es um den urkundlichen Nachweis, dass die betriebene Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziffer 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hin- terlegt ist (Ziffer 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Ziffer 3). Diese neuen Tatsachen führen zusammen mit dem Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit zur nachträglichen Aufhebung des Konkurses (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 174 SchKG).
E. 2.1.3 In zeitlicher Hinsicht ist das Novenrecht insofern begrenzt, als sowohl un- echte als auch echte Noven innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind. Dies
E. 2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar Aus- führungen dazu gemacht, weshalb die Bezahlung der betriebenen Forderung bis zum Tage der Konkursverhandlung ausgeblieben ist, und hat in diesem Zusam- menhang auch vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber nach Ankündigung der sofortigen Zahlung erklärt, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Er beruft sich damit auf Tatsachen, die sich vor der Konkurseröff- nung zugetragen haben soll (unechte Noven). Abgesehen davon, dass die betref- fenden Ausführungen unbelegt bleiben, sind sie indessen offenkundig nicht geeig- net, eine Aufhebung des Konkursentscheides gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG zu bewirken, zumal letztlich unbestritten bleibt, dass bis zur Konkursverhandlung weder eine Tilgung oder Stundung der Schuld noch ein Rückzug des Konkursbe- gehrens erfolgt ist. Selbst wenn ihm ein solcher seitens der Gläubigerin in Aus- sicht gestellt worden wäre, hätte es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, sich vor der Konkursverhandlung darüber zu vergewissern, ob beim Ge- richt eine entsprechende Mitteilung eingegangen ist. Dies war zugestandenermas- sen nicht der Fall, weshalb der Vorderrichter den Konkurs grundsätzlich zu Recht
E. 3 Das Konkursamt Landquart wird mit der Durchführung dieses Verfah- rens beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzu- nehmen.
E. 3.1 Damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung vorliegt, muss die betrie- bene Schuld samt Zins und Kosten bezahlt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 21 zu Art. 174 SchKG mit Verweis auf N 11 zu Art. 172 SchKG; PKG 1999 Nr. 20).
E. 3.2 Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Quittung vom 13. Juni 2019 (act. B.1) hat das Konkursamt der Region Landquart vom Beschwerdeführer an demselben Tag einen Betrag von CHF 3'170.00 erhalten, und zwar zum Zwecke der "Begleichung offene Forderung sanitas Grundversicherunge[n] AG Betreibung Nr. _____ sowie Kostenvorschuss und Gebühren Konkursamt". In Anbetracht dessen, dass der genannte Betrag das in der Kostenzusammenstellung der Vor- instanz ermittelte Forderungstotal um mehr als CHF 2'000.00 überschreitet, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dieser Zahlung die Forde- rung der Beschwerdegegnerin vollständig, d.h. unter Einschluss der Zinsen und sämtlicher Kosten, getilgt würde. Mit der Konkurseröffnung sind zwar zusätzliche Kosten entstanden, indem die Gerichtsgebühr nunmehr CHF 200.00 statt der im Falle einer Abschreibung anfallenden CHF 100.00 beträgt und auch das Konkur- samt bereits tätig werden musste. Dessen Kosten übersteigen aber erfahrungs- gemäss kaum je den Betrag von CHF 1'000.00. Mit dem vom Beschwerdeführer einbezahlten Betrag sind diese Zusatzkosten demnach offenkundig gedeckt, so dass der Beschwerdegegnerin bei Aufhebung des Konkursentscheides der von ihr geleistete Kostenvorschuss vollständig zurückerstattet werden könnte. Die erste Voraussetzung ein urkundlicher Nachweis der vollständigen Tilgung der betrie- benen Forderungen (samt Zinsen und Kosten) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist damit erfüllt.
E. 4 (Hinweis auf Art. 270 SchKG)
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit hinrei-
chend glaubhaft gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinwei-
sen). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die
Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zah-
lungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge-
stellt werden. Blosses Behaupten der Zahlungsfähigkeit genügt jedoch nicht, son-
dern der Schuldner hat anhand geeigneter Beweismittel aufzuzeigen, dass ausrei-
chend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei
sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende
oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig er-
weist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt,
systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt.
Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht
als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte
für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf
unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be-
ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne-
nen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_810/2015
vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1,
beide mit zahlreichen Hinweisen). Die wichtigste Grundlage zur Glaubhaftma-
chung der Zahlungsfähigkeit ist in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betrei-
bungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhal-
ten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zu diesem und den einzelnen als
nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen hat der Schuldner schriftlich Stellung
zu nehmen, und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind
zu belegen. Erforderlich sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen,
die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben bzw. Vermögenswerte nachzu-
weisen. Bei Unternehmungen kann überdies die Vorlegung aktueller Debitoren-
und Kreditorenlisten (samt Belegen) sowie der Jahresabschlüsse oder allenfalls
eines Zwischenabschlusses nötig sein, damit sich das Gericht ein Gesamtbild
über die Lage des Schuldners machen kann (vgl. Peter Diggelmann, a.a.O., N 15
zu Art. 174; Roger Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174).
E. 4.2 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich rudimentär zu seiner Zahlungsfähigkeit geäussert. So hat er einzig ausführen las-
E. 5 (Rechtsmittel)
E. 6 / 11 bedeutet, dass sich die (nachträglichen) Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben müssen und bis zu deren Ablauf auch die für ihren Nachweis erforderlichen Urkunden einzureichen sind. Dasselbe gilt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, welche Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätz- lich zum urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes verlangt (vgl. BGE 136 III 294, welchen das Bundesgericht mit BGE 139 III 491 für die seit In- krafttreten der ZPO gültigen Fassung von Art. 174 SchKG bestätigt hat; ebenso bereits PKG 1999 Nr. 20). Nachfristen sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine zu gewähren. Im Einzelfall kann es allerdings angezeigt sein, von einem Schuldner, der seinen Darlegungspflichten prinzipiell nachgekommen ist, die Einreichung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen, um die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit überprüfen zu können. Gemäss Art. 255 lit. a ZPO untersteht das Verfahren vor dem Konkursgericht der Untersuchungsmaxi- me, womit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen festzustellen hat. Diese Pflicht entbindet den Schuldner zwar nicht davon, im Verfahren aktiv mitzuwirken und bereits mit der Beschwerde möglichst aussa- gekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner Finanzlage zu machen. Das Gericht hat sich aber seinerseits über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn darüber aus objektiver Sicht Zweifel bestehen, und den Schuldner namentlich wenn er ohne anwaltliche Vertretung prozessiert auf die (zusätzlich) notwendigen Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_175/2015 vom 05. Juni 2015, E. 4).
E. 7 / 11 eröffnet hat. Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer auszugehen, beruft er sich in seiner Beschwerde doch selber auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Diese Bestimmung verlangt vom Schuldner ein Zweifaches: Einerseits hat er seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Andererseits hat er den Eintritt eines der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) durch Urkunden nachzuweisen.
E. 8 / 11
E. 9 / 11
sen, die Begleichung der betriebenen Forderung habe ohne weiteres innerhalb
seiner finanziellen Möglichkeiten gelegen und hätte seine Existenz in keiner Weise
gefährdet. Nähere Angaben zu seiner finanziellen Situation hat er indessen keine
gemacht und auch irgendwelche Belege, welche über seine Zahlungsfähigkeit
Ausschluss geben würden, wurden nicht vorgelegt. Diese Unterlassung wiegt um-
so schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der ausführlichen Rechtsmittel-
belehrung, mit welcher der angefochtene Entscheid versehen war, darauf hinge-
wiesen wurde, dass und mit welchen Mitteln die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu
machen ist. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Forderung der Beschwerde-
gegnerin um einen geringfügigen Betrag handelte und der Beschwerdeführer
nunmehr in der Lage war, die für deren Begleichung erforderlichen Mittel aufzu-
bringen, entbindet ihn nicht davon, seine finanzielle Situation im Beschwerdever-
fahren umfassend offenzulegen und anhand geeigneter Urkunden aufzuzeigen,
dass er über ausreichend liquide Mittel verfügt, um auch allfällige weitere Verbind-
lichkeiten bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen. Wie aus den beiden von Amtes
wegen eingeholten Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, war der Beschwer-
deführer in den letzten beiden Jahren denn auch keineswegs bloss mit der Forde-
rung der Beschwerdegegnerin konfrontiert, sondern hatte zahlreiche andere Be-
treibungen zu verzeichnen, die zumindest ab April 2018 zu einem grossen Teil
unerledigt blieben. So resultieren allein aus dem Auszug bzw. der Schuldner-
Information des Betreibungsamtes Landquart (act. E.1.a und E.1.b) nebst der
Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat nicht weniger als 15 vollstreck-
bare Betreibungen mit einer Restschuld von total CHF 25'160.80. Hinzu kommen
die seit dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt
O.2_____ eingeleiteten Betreibungen (total 9), wovon sich zwei für Forderungen
von CHF 259.90 und CHF 1'290.50 bereits im Stadium der Konkursandrohung und
zwei weitere für Forderungen von CHF 102'256.32 und CHF 4'764.16 im Stadium
der Pfändung befinden (vgl. act. E.2). Wohl ist zugunsten des Beschwerdeführers
festzustellen, dass gegen ihn bis anhin kein Verlustschein ausgestellt werden
musste und zuvor auch noch nie der Konkurs eröffnet wurde. Auf der anderen Sei-
te fällt auf, dass die Anzahl der Betreibungen seit September 2018 kontinuierlich
zugenommen hat und der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten nicht
mehr in der Lage war, selbst geringfügige und offenbar unbestrittene Forderungen
innert der angesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Auch wenn bei erstmaliger
Konkurseröffnung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Zahlungsfähigkeit gestellt werden dürfen, können die Ausführungen des Be-
schwerdeführers unter den genannten Umständen nicht mehr als ausreichend er-
achtet werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal von der ihm
nachträglich gewährten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zu den von Amtes
E. 10 / 11 wegen beigezogenen Betreibungsauszügen Stellung zu nehmen und sich zu den daraus hervorgehenden laufenden Betreibungen zu äussern. Ein solches Verhal- ten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht in der Lage war, dem Gericht geeignete Beweismittel vorzulegen, welche seine Zahlungs- fähigkeit trotz der zahlreichen Betreibungen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedenfalls hat es der Beschwerdeführer versäumt, dem Gericht konkrete Anhalts- punkte dafür zu nennen und zu belegen, dass er aktuell oder in naher Zukunft über genügend liquide Mittel verfügen würde, um die aus den Betreibungsauszü- gen hervorgehenden Schulden in absehbarer Zeit begleichen zu können. Zusam- menfassend muss daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Auf- hebung der Konkurseröffnung sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, die in An- wendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 19. August 2019 Referenz KSK 19 44 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Eggenberger Bahnhofstrasse 29, Postfach 213, 9471 Buchs SG 1 gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurseröffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Land- quart vom 28. Mai 2019, mitgeteilt am 28. Mai 2019 (Proz. Nr. 335-2019-44) Mitteilung
23. August 2019
2 / 11 I. Sachverhalt A. Auf Begehren der Y._____ erliess das Betreibungsamt der Region Land- quart am 25. September 2018 für Forderungen von CHF 441.90 (Prämien KVG von September 2017 bis Oktober 2017) zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Septem- ber 2017, CHF 71.60 (bisherige Betreibungskosten), CHF 90.00 (Mahnspesen), CHF 90.00 (Umtriebsspesen) und CHF 21.75 (Kostenbeteiligung KVG 25. Oktober 2017 / 22. November 2017) den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ ge- gen X._____, der bis zu der am 01. November 2018 im SHAB publizierten Lö- schung der in O.1_____ domizilierten Einzelunternehmung A._____ als deren In- haber im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen war. Nachdem die Forderung unbezahlt geblieben war, wurde am 17. Oktober 2018 die Konkurs- androhung ausgestellt. Mit einer am 01. Mai 2019 beim Regionalgericht Landquart eingegangenen Eingabe stellte die Gläubigerin schliesslich das Konkursbegehren. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 01. Mai 2019 lud das Regionalgericht Landquart die Parteien auf Dienstag, 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, zur Konkursver- handlung vor. Gleichentags wurde die Gläubigerin gestützt auf Art. 169 Abs. 2 SchKG zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 aufgefordert, welcher am 14. Mai 2019 bezahlt wurde. Der Vorladung, die vom Schuldner am
02. Mai 2019 entgegen genommen wurde, lag eine Kostenzusammenstellung bei, in welcher der zu bezahlende Betrag (unter Einschluss des Zinses bis zum 28. Mai 2019 und der im Zahlungsfall zu erwartenden Spruchgebühr des Regionalgerichts Landquart) auf CHF 959.30 beziffert wurde. C. Mit Entscheid vom 28. Mai 2019, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Ein- zelrichter SchKG am Regionalgericht Landquart in Abwesenheit der Parteien was folgt: 1. Über X._____, _____strasse, O.2_____, wird der Konkurs eröffnet. Zeitpunkt:
28. Mai 2019, um 11:00 Uhr 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der Konkursmasse und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'800.00 wird dem Konkursamt Lan- dquart überwiesen. 3. Das Konkursamt Landquart wird mit der Durchführung dieses Verfah- rens beauftragt und ersucht, die erforderlichen Publikationen vorzu- nehmen. 4. (Hinweis auf Art. 270 SchKG) 5. (Rechtsmittel) 6. (Mitteilungen)
3 / 11 D. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Christian Eggenberger, am 14. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhe- ben, wobei er folgende Antrage stellte: 1. Es sei der Konkurs / Betr. Nr. _____ / Ref.: _____ des Betreibungsam- tes der Region Landquart gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuhe- ben. 2. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart am 13. Juni 2019 den Betrag von CHF 3'170.00 bezahlt, womit die Schuld samt Zinsen und Kosten in- nert der Beschwerdefrist bezahlt worden sei. Die Grundforderung der Beschwer- degegnerin habe CHF 441.90 betragen. Dieser Betrag habe ohne weiteres inner- halb der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gelegen. Die verspäte- te Zahlung sei darauf zurückzuführen, dass er seine Firma neu aufbaue und die Rechtsform ändere. Dabei sei die fragliche Forderung untergegangen. Als er das Versäumnis bemerkt habe, sei der Beschwerdegegnerin die sofortige Zahlung in Aussicht gestellt worden, worauf diese erklärt habe, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Leider habe diese nicht Wort gehalten. E. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid entgegen der Bestimmung von Art. 321 Abs. 3 ZPO nicht beigelegt worden war und auch die behauptete Zahlungsfähigkeit unbelegt geblieben war, wurde der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers (bzw. dessen Sekretariat) am 17. Juni 2019 telefonisch auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 wurde ihm sodann formell eine Nachfrist bis zum 01. Juli 2019 zur Nachrei- chung des angefochtenen Entscheides angesetzt. Zugleich wurde er gestützt auf Art. 255 lit. a ZPO aufgefordert, zwecks Prüfung der Zahlungsfähigkeit seines Mandanten innert gleicher Frist einen aktuellen Betreibungsauszug (Schuldner- Information) einzureichen. F. Ebenfalls am 18. Juni 2019 forderte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses von CHF 500.00 auf, welcher in der Folge fristgerecht einging. G. Nachdem innert der angesetzten Frist lediglich der angefochtene Entscheid nachgereicht worden war, wurden bei den Betreibungsämtern Landquart und O.2_____ SG, wo der Beschwerdeführer seit Januar 2019 Wohnsitz hat, von Am-
4 / 11 tes wegen je ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister eingeholt. Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie dieser Auszüge zugestellt und ihm Frist bis zum 19. Juli 2019 für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Mit demselben Schreiben wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, wobei begründend festge- halten wurde, dass bei der gegebenen Aktenlage (weitere Betreibungen im Stadi- um der Konkursandrohung, fehlende Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit des Man- danten) die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub nicht erfüllt seien. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 08. Juli 2019 wurde das Regionalge- richt Landquart zur Einreichung sämtlicher Verfahrensakten aufgefordert. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde einstweilen abgesehen. I. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit, zu den Betreibungsauszügen Stel- lung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Infolge- dessen entfiel auch eine Fristansetzung an die Y._____ (nachfolgend Beschwer- degegnerin) zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Be- schwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) das Kantonsgericht, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die Zuständigkeit zur Beurteilung von Weiterzügen gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide (Art. 251 ZPO) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Zum Weiterzug legitimiert ist in erster Linie der Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Peter Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 174 SchKG). Der Konkursentscheid des Einzelrichters SchKG am Regionalgericht Landquart vom 28. Mai 2019 wurde den Parteien am selben Tag mitgeteilt und vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, wel- che durch die bei den vorinstanzlichen Akten liegende Sendungsverfolgung der Post bestätigt werden, am 05. Juni 2019 in Empfang genommen. Unter Berück- sichtigung von Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO erweist sich die am 17. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde somit als fristgerecht. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wurde geleistet und auch die übri- gen Beschwerdeformalien, insbesondere die in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierte Be- gründungspflicht, wurden eingehalten. Der angefochtene Entscheid wurde sodann
5 / 11 innert der gesetzten Nachfrist nachgereicht (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1. Art. 174 SchKG verweist für die Anfechtung des Konkursentscheides auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Dabei handelt es sich um ein ausseror- dentliches Rechtsmittel, welches grundsätzlich einzig der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Demnach können nur die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben indessen vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Eine solche Ausnahme statuiert Art. 174 SchKG für die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung, und zwar in zweier- lei Hinsicht: 2.1.1. Zum einen erklärt Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG es allgemein als zulässig, mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend zu machen, die vor dem erstinstanz- lichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven). Anders als in einem ge- wöhnlichen Beschwerdeverfahren können somit Tatsachen und Beweismittel, die bis zum erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind, in jenem aber aus irgendei- nem Grund nicht berücksichtigt wurden, vor zweiter Instanz noch ohne jede Ein- schränkung eingebracht werden. Inhaltlich können diese Noven alle für das Kon- kursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (vgl. Ro- ger Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159-352 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 174 SchKG). 2.1.2. Zum andern erlaubt Art. 174 Abs. 2 SchKG dem Schuldner, seine gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem ange- fochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln zu be- gründen (sog. echte Noven). Konkret geht es um den urkundlichen Nachweis, dass die betriebene Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziffer 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hin- terlegt ist (Ziffer 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Ziffer 3). Diese neuen Tatsachen führen zusammen mit dem Glaubhaft- machen der Zahlungsfähigkeit zur nachträglichen Aufhebung des Konkurses (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 174 SchKG). 2.1.3. In zeitlicher Hinsicht ist das Novenrecht insofern begrenzt, als sowohl un- echte als auch echte Noven innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind. Dies
6 / 11 bedeutet, dass sich die (nachträglichen) Konkursaufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben müssen und bis zu deren Ablauf auch die für ihren Nachweis erforderlichen Urkunden einzureichen sind. Dasselbe gilt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, welche Art. 174 Abs. 2 SchKG zusätz- lich zum urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes verlangt (vgl. BGE 136 III 294, welchen das Bundesgericht mit BGE 139 III 491 für die seit In- krafttreten der ZPO gültigen Fassung von Art. 174 SchKG bestätigt hat; ebenso bereits PKG 1999 Nr. 20). Nachfristen sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine zu gewähren. Im Einzelfall kann es allerdings angezeigt sein, von einem Schuldner, der seinen Darlegungspflichten prinzipiell nachgekommen ist, die Einreichung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen, um die geltend gemachte Zahlungsfähigkeit überprüfen zu können. Gemäss Art. 255 lit. a ZPO untersteht das Verfahren vor dem Konkursgericht der Untersuchungsmaxi- me, womit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nötigenfalls von Amtes wegen festzustellen hat. Diese Pflicht entbindet den Schuldner zwar nicht davon, im Verfahren aktiv mitzuwirken und bereits mit der Beschwerde möglichst aussa- gekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner Finanzlage zu machen. Das Gericht hat sich aber seinerseits über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn darüber aus objektiver Sicht Zweifel bestehen, und den Schuldner namentlich wenn er ohne anwaltliche Vertretung prozessiert auf die (zusätzlich) notwendigen Beweismittel hinzuweisen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_175/2015 vom 05. Juni 2015, E. 4). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar Aus- führungen dazu gemacht, weshalb die Bezahlung der betriebenen Forderung bis zum Tage der Konkursverhandlung ausgeblieben ist, und hat in diesem Zusam- menhang auch vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber nach Ankündigung der sofortigen Zahlung erklärt, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten. Er beruft sich damit auf Tatsachen, die sich vor der Konkurseröff- nung zugetragen haben soll (unechte Noven). Abgesehen davon, dass die betref- fenden Ausführungen unbelegt bleiben, sind sie indessen offenkundig nicht geeig- net, eine Aufhebung des Konkursentscheides gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG zu bewirken, zumal letztlich unbestritten bleibt, dass bis zur Konkursverhandlung weder eine Tilgung oder Stundung der Schuld noch ein Rückzug des Konkursbe- gehrens erfolgt ist. Selbst wenn ihm ein solcher seitens der Gläubigerin in Aus- sicht gestellt worden wäre, hätte es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, sich vor der Konkursverhandlung darüber zu vergewissern, ob beim Ge- richt eine entsprechende Mitteilung eingegangen ist. Dies war zugestandenermas- sen nicht der Fall, weshalb der Vorderrichter den Konkurs grundsätzlich zu Recht
7 / 11 eröffnet hat. Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer auszugehen, beruft er sich in seiner Beschwerde doch selber auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG. Diese Bestimmung verlangt vom Schuldner ein Zweifaches: Einerseits hat er seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Andererseits hat er den Eintritt eines der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) durch Urkunden nachzuweisen. 3.1. Damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung vorliegt, muss die betrie- bene Schuld samt Zins und Kosten bezahlt sein. Zu den Kosten gehören zunächst sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung. Dazu gehören aber auch die Kosten des angefochtenen Konkursentscheides sowie jene des Konkursamtes, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen (vgl. Roger Giroud, a.a.O., N 21 zu Art. 174 SchKG mit Verweis auf N 11 zu Art. 172 SchKG; PKG 1999 Nr. 20). 3.2. Gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Quittung vom 13. Juni 2019 (act. B.1) hat das Konkursamt der Region Landquart vom Beschwerdeführer an demselben Tag einen Betrag von CHF 3'170.00 erhalten, und zwar zum Zwecke der "Begleichung offene Forderung sanitas Grundversicherunge[n] AG Betreibung Nr. _____ sowie Kostenvorschuss und Gebühren Konkursamt". In Anbetracht dessen, dass der genannte Betrag das in der Kostenzusammenstellung der Vor- instanz ermittelte Forderungstotal um mehr als CHF 2'000.00 überschreitet, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dieser Zahlung die Forde- rung der Beschwerdegegnerin vollständig, d.h. unter Einschluss der Zinsen und sämtlicher Kosten, getilgt würde. Mit der Konkurseröffnung sind zwar zusätzliche Kosten entstanden, indem die Gerichtsgebühr nunmehr CHF 200.00 statt der im Falle einer Abschreibung anfallenden CHF 100.00 beträgt und auch das Konkur- samt bereits tätig werden musste. Dessen Kosten übersteigen aber erfahrungs- gemäss kaum je den Betrag von CHF 1'000.00. Mit dem vom Beschwerdeführer einbezahlten Betrag sind diese Zusatzkosten demnach offenkundig gedeckt, so dass der Beschwerdegegnerin bei Aufhebung des Konkursentscheides der von ihr geleistete Kostenvorschuss vollständig zurückerstattet werden könnte. Die erste Voraussetzung ein urkundlicher Nachweis der vollständigen Tilgung der betrie- benen Forderungen (samt Zinsen und Kosten) vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist damit erfüllt.
8 / 11 4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit hinrei- chend glaubhaft gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinwei- sen). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zah- lungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden. Blosses Behaupten der Zahlungsfähigkeit genügt jedoch nicht, son- dern der Schuldner hat anhand geeigneter Beweismittel aufzuzeigen, dass ausrei- chend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Als grundsätzlich zahlungsunfähig er- weist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 und 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, beide mit zahlreichen Hinweisen). Die wichtigste Grundlage zur Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit ist in ständiger Praxis der Auszug aus dem Betrei- bungsregister, welcher einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhal- ten und die finanzielle Lage eines Schuldners abgibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen hat der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen, und behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen. Erforderlich sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben bzw. Vermögenswerte nachzu- weisen. Bei Unternehmungen kann überdies die Vorlegung aktueller Debitoren- und Kreditorenlisten (samt Belegen) sowie der Jahresabschlüsse oder allenfalls eines Zwischenabschlusses nötig sein, damit sich das Gericht ein Gesamtbild über die Lage des Schuldners machen kann (vgl. Peter Diggelmann, a.a.O., N 15 zu Art. 174; Roger Giroud, a.a.O., N 26 zu Art. 174). 4.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich rudimentär zu seiner Zahlungsfähigkeit geäussert. So hat er einzig ausführen las-
9 / 11 sen, die Begleichung der betriebenen Forderung habe ohne weiteres innerhalb seiner finanziellen Möglichkeiten gelegen und hätte seine Existenz in keiner Weise gefährdet. Nähere Angaben zu seiner finanziellen Situation hat er indessen keine gemacht und auch irgendwelche Belege, welche über seine Zahlungsfähigkeit Ausschluss geben würden, wurden nicht vorgelegt. Diese Unterlassung wiegt um- so schwerer, als der Beschwerdeführer bereits in der ausführlichen Rechtsmittel- belehrung, mit welcher der angefochtene Entscheid versehen war, darauf hinge- wiesen wurde, dass und mit welchen Mitteln die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen ist. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Forderung der Beschwerde- gegnerin um einen geringfügigen Betrag handelte und der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage war, die für deren Begleichung erforderlichen Mittel aufzu- bringen, entbindet ihn nicht davon, seine finanzielle Situation im Beschwerdever- fahren umfassend offenzulegen und anhand geeigneter Urkunden aufzuzeigen, dass er über ausreichend liquide Mittel verfügt, um auch allfällige weitere Verbind- lichkeiten bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen. Wie aus den beiden von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, war der Beschwer- deführer in den letzten beiden Jahren denn auch keineswegs bloss mit der Forde- rung der Beschwerdegegnerin konfrontiert, sondern hatte zahlreiche andere Be- treibungen zu verzeichnen, die zumindest ab April 2018 zu einem grossen Teil unerledigt blieben. So resultieren allein aus dem Auszug bzw. der Schuldner- Information des Betreibungsamtes Landquart (act. E.1.a und E.1.b) nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat nicht weniger als 15 vollstreck- bare Betreibungen mit einer Restschuld von total CHF 25'160.80. Hinzu kommen die seit dem Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt O.2_____ eingeleiteten Betreibungen (total 9), wovon sich zwei für Forderungen von CHF 259.90 und CHF 1'290.50 bereits im Stadium der Konkursandrohung und zwei weitere für Forderungen von CHF 102'256.32 und CHF 4'764.16 im Stadium der Pfändung befinden (vgl. act. E.2). Wohl ist zugunsten des Beschwerdeführers festzustellen, dass gegen ihn bis anhin kein Verlustschein ausgestellt werden musste und zuvor auch noch nie der Konkurs eröffnet wurde. Auf der anderen Sei- te fällt auf, dass die Anzahl der Betreibungen seit September 2018 kontinuierlich zugenommen hat und der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten nicht mehr in der Lage war, selbst geringfügige und offenbar unbestrittene Forderungen innert der angesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Auch wenn bei erstmaliger Konkurseröffnung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden dürfen, können die Ausführungen des Be- schwerdeführers unter den genannten Umständen nicht mehr als ausreichend er- achtet werden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal von der ihm nachträglich gewährten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, zu den von Amtes
10 / 11 wegen beigezogenen Betreibungsauszügen Stellung zu nehmen und sich zu den daraus hervorgehenden laufenden Betreibungen zu äussern. Ein solches Verhal- ten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht in der Lage war, dem Gericht geeignete Beweismittel vorzulegen, welche seine Zahlungs- fähigkeit trotz der zahlreichen Betreibungen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedenfalls hat es der Beschwerdeführer versäumt, dem Gericht konkrete Anhalts- punkte dafür zu nennen und zu belegen, dass er aktuell oder in naher Zukunft über genügend liquide Mittel verfügen würde, um die aus den Betreibungsauszü- gen hervorgehenden Schulden in absehbarer Zeit begleichen zu können. Zusam- menfassend muss daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen für eine Auf- hebung der Konkurseröffnung sind damit nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, die in An- wendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: